Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit
> Art. 9 Persönliche Freiheit

Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot

1 Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind gewährleistet.

2 Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen