8. Behörden
8.2 Der Kantonsrat
< Art. 78 Geschäftsordnung, Organisation
> Art. 80 Stellung des Regierungsrates
Art. 79 Kommissionen
1 Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen.
2 Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen