2. Grundrechte
< Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
> Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen