Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
> Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot

Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.

2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen