7. Die Stimmberechtigten
< Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen
> Art. 61 Gewaltenteilung
Art. 60bis 1 Fakultatives Referendum
Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über:
- a.
- den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen;
- b.
- interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen