2. Grundrechte
< Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
> Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
4 Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Männern wahrgenommen werden.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen