Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
> Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit

Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau

1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.

2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

4 Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Männern wahrgenommen werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen