2. Grundrechte
< Art. 4 Menschenwürde
> Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperlichen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen