Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Öffentliche Aufgaben
5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
< Art. 48 Gesundheitswesen
> Art. 50

Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung

1 Kanton und Gemeinden fördern die Kultur.

2 Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit.

3 Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen