5. Öffentliche Aufgaben
5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
< Art. 48 Gesundheitswesen
> Art. 50
Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
1 Kanton und Gemeinden fördern die Kultur.
2 Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit.
3 Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen