Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 3 Bürgerrecht
> Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot

Art. 4 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen