1. Grundsätze
< Art. 2 Kantonsgebiet
> Art. 4 Menschenwürde
Art. 3 Bürgerrecht
1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.
2 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen