Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Öffentliche Aufgaben
5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
< Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
> Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz

Art. 29 Umwelt- und Naturschutz

1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten und wo möglich wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

2 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume in ihrer Vielfalt.

3 Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.

4 Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen einführen.

5 Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen.

6 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

7 Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder zumindest verringert werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen