Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 18 Eigentumsgarantie
> Art. 20 Justizgrundsätze a. Rechtsschutz

Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit

Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen