14. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 117ter
Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
1 Diese Verfassung tritt nach ihrer Gewährleistung durch die Bundesversammlung am 1. Mai 1996 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 26. April 1908 aufgehoben.
Stand am 29. September 2011
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