Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

14. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 117ter

Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1 Diese Verfassung tritt nach ihrer Gewährleistung durch die Bundesversammlung am 1. Mai 1996 in Kraft.

2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 26. April 1908 aufgehoben.


Stand am 29. September 2011
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