Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

14. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 117bis
> Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Art. 117ter1

1 Die durch diese Teilrevision der Verfassung geschaffenen Unvereinbarkeiten sind auf Ende der laufenden Amtsdauer zu beheben.

2 Die für die laufende Amtsdauer gewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision der Verfassung bis zum Ablauf der Amtsdauer Mitglieder des Obergerichtes.

3 Die von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählten Vermittler und Vermittlerinnen behandeln die bei ihnen bis zum 31. Dezember 2010 eingehenden Vermittlungsbegehren bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen