2. Grundrechte
< Art. 10 Ehe und Zusammenleben
> Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit
Art. 11 Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen