Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 10 Ehe und Zusammenleben
> Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit

Art. 11 Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen