Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Staat und Kirche
12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
< Art. 108
> Art. 110 b. Zugehörigkeit

Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit

1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.

3 Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen