12. Staat und Kirche
12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
< Art. 108
> Art. 110 b. Zugehörigkeit
Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit
1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.
3 Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen