2. Grundrechte
< Art. 9 Persönliche Freiheit
> Art. 11 Niederlassungsfreiheit
Art. 10 Ehe und Zusammenleben
1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen