Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 9 Persönliche Freiheit
> Art. 11 Niederlassungsfreiheit

Art. 10 Ehe und Zusammenleben

1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.

2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen