Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Staatsaufgaben
II. Soziale Sicherheit
< Art. 98 Rechtsauskunft
> Art. 100 Gesundheitswesen

Art. 99 Versicherungswesen

1 Kanton und Gemeinden können

a.
Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren;
b.
die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen;
c.
Sozialversicherungen selber führen.

2 Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch.

3 Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden ist obligatorisch und Sache der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Der Kanton kann weitere Sachversicherungen durch Gesetz obligatorisch erklären.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen