Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
> Art. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit

Art. 9 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen