Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 7 Rechtsgleichheit
> Art. 9 Recht auf Ehe und Familie

Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre

1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.

2 Die Privat- und Geheimsphäre, namentlich der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.

3 Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Einschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen