Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kantonale Behörden
III. Regierungsrat und Verwaltung
< Art. 78 Regierungsaufgaben
> Art. 80 Finanzbefugnisse

Art. 79 Rechtsetzung

1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen vorsehen.

2 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate.

3 17 Kantonsräte können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das Kantonsratsgesetz regelt das nähere Verfahren.1

4 Der Regierungsrat kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Kantonsrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Juni 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 3, 2003 8087).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen