Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kantonale Behörden
II. Der Kantonsrat
< Art. 69 Organisation und Verfahren
> Art. 70bis Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten

Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat1

1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.2

2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).


Stand am 29. September 2011
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