Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 6 Schutz der Menschenwürde
> Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre

Art. 7 Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen