Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kantonale Behörden
II. Der Kantonsrat
< Art. 68 Unabhängigkeit
> Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat

Art. 69 Organisation und Verfahren

Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen