5. Abschnitt: Kantonale Behörden
II. Der Kantonsrat
< Art. 68 Unabhängigkeit
> Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat
Art. 69 Organisation und Verfahren
Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen