Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kantonale Behörden
I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 58 Gewaltenteilung
> Art. 60 Ämterbesetzung

Art. 59 Wählbarkeit

1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt.

2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und der Beamten.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen