Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
I. Allgemeines
< Art. 4 Demokratische Grundordnung
> Art. 6 Schutz der Menschenwürde

Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.

2 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen