Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Gliederung des Kantons
IV. Einwohnergemeinden
< Art. 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände
> Art. 50 Aufgaben

Art. 49 Zugehörigkeit, Gebietshoheit

1 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet und die darin wohnenden Personen.

2 Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehen alle Personen, die sich im Gemeindegebiet aufhalten.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen