1. Abschnitt: Grundsätze
I. Allgemeines
< Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden
> Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz
Art. 4 Demokratische Grundordnung
Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen