Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Volksrechte
VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung
< Art. 38 Parteien
> Art. 40

Art. 39 Vernehmlassungen

1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.

2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.

3 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen