2. Abschnitt: Volksrechte
VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung
< Art. 38 Parteien
> Art. 40
Art. 39 Vernehmlassungen
1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.
3 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen