Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Volksrechte
V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)
< Art. 33 Mehrfachabstimmungen
> Art. 34 Volksauftrag

Art. 33a1 Globalbudgetinitiative

1 3000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausgestaltung eines künftigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Begehren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehenden mehrjährigen Globalbudgets einzureichen. Die Sammelfrist endet 90 Tage nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes.

2 Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschiedet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Globalbudgetperiode zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Zur Finanzierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Änderung des Steuerfusses verknüpft werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen