Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Volksrechte
V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)
< Art. 32 Behandlung
> Art. 33a Globalbudgetinitiative

Art. 33 Mehrfachabstimmungen

1 Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen können.

2 Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen