1. Abschnitt: Grundsätze
I. Allgemeines
< Art. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen
> Art. 4 Demokratische Grundordnung
Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden
1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden.
2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Stand am 29. September 2011
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