Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
I. Allgemeines
< Art. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen
> Art. 4 Demokratische Grundordnung

Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden

1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden.

2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen