2. Abschnitt: Volksrechte
V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)
< Art. 28 Abberufungsrecht
> Art. 30 Einreichung
Art. 29 Inhalt und Form der Initiative
1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:
- a.
- Total- oder Teilrevision der Verfassung;
- b.
- Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
- c.1
- Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a;
- d.
- Einreichung einer Standesinitiative.
2 Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.2
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen