Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Volksrechte
V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)
< Art. 28 Abberufungsrecht
> Art. 30 Einreichung

Art. 29 Inhalt und Form der Initiative

1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:

a.
Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b.
Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c.1
Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a;
d.
Einreichung einer Standesinitiative.

2 Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen