Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 18 Rechtsschutz
> Art. 20 Verwirklichung der Grundrechte

Art. 19 Garantien bei Freiheitsentzug

1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.

2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.

3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft befindet.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen