1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 18 Rechtsschutz
> Art. 20 Verwirklichung der Grundrechte
Art. 19 Garantien bei Freiheitsentzug
1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.
2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.
3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft befindet.1
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Stand am 29. September 2011
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