Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
> Art. 15 Niederlassungsfreiheit

Art. 14 Wissenschafts- und Kunstfreiheit

Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen