8. Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
I. Revisionsbestimmungen
< Art. 138 Teilrevision
> Art. 140 Inkrafttreten
Art. 139 Totalrevision
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder von zehn Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob
- a.
- eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei;
- b.
- der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.
Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Einreichung der Volksinitiative oder nach dem Beschluss des Kantonsrates statt.
2 Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverfassung durch einen Verfassungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvorschriften, ohne Verzug zu wählen.
3 Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der Verfassung gebunden ist.
4 Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf für die total revidierte Verfassung. Sie kann die Verfassung als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.
5 Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab, so erarbeitet die Revisionsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.