1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 12 Medienfreiheit
> Art. 14 Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Art. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1 Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund dürfen nur eingeschränkt oder verboten werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen