Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Finanzordnung
< Art. 128 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
> Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze

Art. 129 Nutzung des Staatsvermögens

1 Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirtschaftlich.

2 Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen marktgerecht zu verwalten.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen