Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit
> Art. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art. 12 Medienfreiheit

1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.

2 Die Zensur ist untersagt.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen