6. Abschnitt: Staatsaufgaben
VI. Raumordnung und Verkehr
< Art. 118 Raumplanung
> Art. 120 Verkehrswesen
Art. 119 Bauwesen
Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwelt das Bauwesen.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen