Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit
> Art. 12 Medienfreiheit

Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen.

2 Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen.

3 Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 4 3519).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen