Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsätze
II. Grundrechte
< Art. 9 Recht auf Ehe und Familie
> Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit

Art. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit sind unantastbar.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen