Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Beziehungen nach aussen
> Art. 7 Pflichten

Art. 6

Sprachen

1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.

2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3 Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.

4 Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften. Er fördert die Zweisprachigkeit.

5 Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemeinschaften der Schweiz.


Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen