I. Titel: Allgemeine Grundsätze
< § 8
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§ 91
Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).
Stand am 6. März 2012
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