Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Titel: Allgemeine Grundsätze
< § 8
> § 10

§ 91

Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).


Stand am 6. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen