I. Titel: Allgemeine Grundsätze
< § 8
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§ 9
1 Das Hausrecht ist unverletzlich.
2 Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch einen zuständigen Beamten, welch letzterer den Zweck und die Ausdehnung dieser Massregel genau bezeichnen soll. Ausnahmen von dieser Regel sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge liegt.
Stand am 6. März 2008
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