III. Titel: Öffentliche Gewalten
IV. Abschnitt: Richterliche Gewalt
F. Jugendstrafrechtspflege
< § 55
> § 57
§ 561
Das Gesetz regelt die Organisation der Jugendstrafrechtspflege. Es kann für diese besondere Gerichte vorsehen.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).
Stand am 6. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen