Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Titel: Öffentliche Gewalten
IV. Abschnitt: Richterliche Gewalt
E. Verwaltungsgericht
< § 54
> § 56

§ 55

1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

2 Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungssachen.

3 Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.


Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen