III. Titel: Öffentliche Gewalten
IV. Abschnitt: Richterliche Gewalt
E. Verwaltungsgericht
< § 54
> § 56
§ 55
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
2 Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungssachen.
3 Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.
Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen