Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Titel: Öffentliche Gewalten
III. Abschnitt: Verwaltende und vollziehende Gewalt
< § 47
> § 49

§ 48

Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzustellendes Reglement bestimmt.


Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen