Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Titel: Öffentliche Gewalten
II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
< § 42
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§ 43

1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt.

2 Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.


Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen