Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Titel: Öffentliche Gewalten
II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
< § 39
> § 41

§ 40

1 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.

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1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).


Stand am 6. März 2008
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