Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Titel: Öffentliche Gewalten
I. Abschnitt: Souveräne Gewalt
< § 36
> § 38

§ 37

Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.


Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen