III. Titel: Öffentliche Gewalten
I. Abschnitt: Souveräne Gewalt
< § 36
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§ 37
Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.
Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen