I. Titel: Allgemeine Grundsätze
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§ 211
1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.
3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Staatsanwälte, Verhörrichter, Polizeirichter und Gerichtsschreiber sowie die vom Kantonsrat gewählten oder bestätigten hauptamtlichen Beamten dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).